Nach Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums vom 04.08.2014 wurden die Zuwendungsbestimmungen für die AUM-Maßnahmen BS11 "einjährige Blühstreifen, Grundförderung", BS12 "strukturreiche einjährige Blühstreifen" und B2 "mehrjährige Blühstreifen" angepasst: die Zuwendung wird je Fördermaßnahme für maximal 10 Hektar gewährt.
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