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Düngung auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

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Feld bei Frost - © Reno Furmanek Am 01. Februar endet die allg. Sperrfrist für N-haltige Düngemittel. Bei günstigen Bodenverhältnissen können ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide bzw. -raps mit Stickstoff versorgt werden.

Gemäß § 3 Absatz 5 der DüngeV dürfen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter auch Gülle, Jauche, Gärreste und Mist fallen, jedoch nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm  schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr vorbeugen.


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