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Korrekturen der gemeldeten Flächen zum Anbau von Zwischenfrüchten/Untersaaten nach Abgabe des Sammelantrages

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Bei den Agrarumweltmaßnahmen AL21 und AL22 beginnt die Umsetzung der Verpflichtung (Anbau der Zwischenfrucht im Herbst) erst deutlich nach Abgabe des Sammelantrages, deswegen sind nachträgliche Änderungen der beantragten ZF-Flächen möglich.


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