Gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 DirektZahlDurchfG ist die Umwandlung von am 1. Januar 2015 bestehendem umweltsensiblem Dauergrünland verboten. Als solches gilt Dauergrünland in FFH-Gebieten. Dauergrünland darf gemäß § 16 Absatz 3 DirektZahlDurchfG nur mit Genehmigung umgewandelt werden.
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