Sportplätze sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich und gelten pflanzenschutzrechtlich als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen ist geregelt nach § 17 PflSchG. Es dürfen auf diesen Flächen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sportplätzen
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