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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sportplätzen

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Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in FußballstadienSportplätze sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich und gelten pflanzenschutzrechtlich als Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen ist geregelt nach § 17 PflSchG. Es dürfen auf diesen Flächen nur bestimmte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.


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